Spielmannszug Jever e.V.
gegründet 1951
Willkommen beim
Satzung des Spielmannszuges Jever e.V.
Inhaltsverzeichnis
I. Satzung des Spielmannszuges Jever e.V.
§ 3 Politik
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Spielleute
§ 8 Beiträge
§ 9 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 10 Die Organe des Vereins
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Der erweiterte Vorstand
§ 13 Ehrenrat
§ 14 Die Mitgliederversammlung
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 16 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
§ 17 Stimmrecht
§ 18 Wahl des Vorstandes
§ 19 Kassenprüfer
§ 20 Ehrenamt und Vergütung
§ 21 Wählbarkeit
§ 22 Jugendspielmannszug / Jugendgruppe
§ 23 Beurkundung von Beschlüssen
§ 24 Satzungsänderung
§ 25 Vermögen
§ 26 Vereinsauflösung
III. Geschäftsordnung des Spielmannszuges
A. Rangabzeichen
B. Ehrungen (Aktive)
C. Ehrungen (Passive)
D. Ehrungen Vorstand, erw. Vorstand, Ehrenrat
E. Leistungsabzeichen
F. Verfügungsmittel
G. Ständchen bei besonderen Anlässen
H. Behandlung von Uniformen / Instrumenten
I. Kondolieren bei Trauerfällen
J. Umwandlung von Aktiv nach Passiv (Mitgliedschaft)
K. Mitgliedsbeiträge
L. Anerkennung für die Teilnahme am Übungsabend
§ 1
Name, Sitz und Gründung des Spielmannszuges
1. Der Spielmannszug trägt den Namen Spielmannszug Jever e.V."
2. Der Spielmannszug wurde am 11.11.1951 als Personenvereinigung gegründet.
3. Der Sitz des Spielmannszuges ist in Jever.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jever einzutragen.
(Anmerkung: Der Verein wurde am 11. Dez. 1989 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jever eingetragen.)
Anfang
§ 2
Zweck des Spielmannszuges
1. Auftreten bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen und Festen.
2. Kameradschaftlicher Zusammenschluß aller Spielleute.
3. Pflege der Kameradschaft, Weiterbildung in musischer Hinsicht, Förderung der Jugendpflege und musikalische Erziehung,
Freizeitgestaltung und Unterhaltung.
4. Die Pflege der Beziehung zur Bevölkerung und deren Vereinigungen.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Anfang
§ 3
Politik
Es darf keinerlei Politik irgendwelcher Art innerhalb des Vereins betrieben werden. Ebenfalls dürfen keine politischen Debatten geführt werden.
Anfang
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Anfang
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Der Spielmannszug führt:
a) aktive Mitglieder über 50 Jahre (Altersgruppe)
b) aktive Mitglieder über 16 Jahre
c) aktive Mitglieder unter 16 Jahre
d) passive Mitglieder
e) Ehrenmitglieder
3. Alle Mitglieder haben die Pflicht und das Recht, den Spielmannszug (SpZ) nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.
4. Die passiven Mitglieder werden zu den Festen und zu den Jahreshauptversamm- lungen des SpZ eingeladen.
Anfang
§ 6
Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich besondere Verdienste um den SpZ erworben haben, können auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehren- mitglieder zahlen keinen
Beitrag.
Anfang
§ 7
Rechte und Pflichten der Spielleute
1. Jeder Spielmann hat die freiwillige Pflicht, an allen Ausmärschen und Versammlungen teilzunehmen.
2. Der Übungsabend ist zur Auffrischung der erlernten Märsche und zur Weiter- bildung zu nutzen.
3. Alle Spielleute haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten
Anfang
§ 8
Beiträge
1. Der Mitgliederbeitrag wird für alle Spielleute und passiven Mitglieder durch Versammlungsbeschluss einer Jahreshauptversammlung
festgesetzt.
2. Jugendliche unter 16 Jahre sind für die ersten 6 Monate nach dem Eintritt von der Beitragspflicht enbunden.
Anfang
§ 9
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet mit einfacher Mehrheit der Vorstand, bei Ablehnung durch
diesen, die Mitgliederversammlung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung dieses Vereins an.
2. Der Austritt hat unter Rückgabe des vereinseigenen Inventars (Instrumente, Uniform, etc.) beim Vorstand zu erfolgen.
3. Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines aktiven Mitgliedes, durch die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß
endgültig entscheidet. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimmabgabe des Vorsitzenden.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß.
5. Mit dem Ausscheiden aus dem Mitgliedsverhältnis erlöschen alle Ansprüche, unbeschadet des Anspruches des SpZ auf rückständige
Beitragsforderungen und sonstige Forderungen.
Anfang
§ 10
Die Organe des Spielmannszuges
1. Der Vorstand
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
4. Der Ehrenrat
Anfang
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Geschäftsführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß 26 Abs. 2 BGB durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende
oder 2. Vorsitzende, vertreten. Dem Vorstand obliegt es, die Versammlungen und Veranstaltungen/Ausmärsche des SpZ festzulegen. Er
entscheidet in allen in dieser Satzung vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet,
im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
Anfang
§ 12
Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) die unter § 11 genannten Vorstandsmitglieder
b) Tambourmajor
c) 1. stellvertretender Tambourmajor
d) Vergnügungsleiter
e) Jugendvertreter
f) Gerätewart
Bei Bedarf können zu den Buchstaben d) - f) Beisitzer gewählt werden.
Anfang
§ 13
Ehrenrat
Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des SpZ, wird ein Ehrenrat gebildet. Dieser besteht aus 3 aktiven Spielleuten
nicht unter 20 Jahren.
Der Ehrenrat wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt
möglich.
Wahlberechtigt sind alle aktiven Spielleute ab 16 Jahren. Ausnahmen regelt diese Satzung.
(Der gesamte § 13 wurde am 22.02.2017 geändert / Protokoll 02/2017)
Anfang
§ 14
Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des
Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von 8 Tagen schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen einberufen. Der
Vorsitzende muß eine außer- ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens 10 % der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.
4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.,
Anfang
§ 15
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Wahl des Vorstandes und erweiterten Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Wahl des Ehrenrates
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
5. Beschlußfassung über Satzungsänderung
6. Sonstige ihr vom Vorstand oder von aktiven Mitgliedern unterbreiteten Angelegenheit
7. Beschlußfassung über die Auflösung des Spielmannszuges Jever e.V.
Anfang
§ 16
Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Die Beschlußfassung ist offen, auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim.
3. Kommt es bei einer Wahl eines Vorstandsmitgliedes zu einer Stimmengleichheit, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Endet
dieser erneut stimmengleich, kann die Wahl vertagt oder durch Los entschieden werden.
Anfang
§ 17
Stimmrecht
Stimmrecht erhalten alle aktiven Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres, und zwar nur mit Einverständniserklärung des/der
Erziehungsberechtigten, ansonsten mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Tambourmajor und der 1. stellvertretende Tambourmajor
erhalten Stimmrecht unabhängig vom Lebensalter, jedoch nur mit Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten. Passive
Mitglieder erhalten kein Stimmrecht.
Anfang
§ 18
Wahl des Vorstandes
1. Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Wahlberechtigt sind alle aktiven Spielleute ab 16 Jahren. Ausnahmen regelt diese Satzung.
3. Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wieder- wahl ist unbegrenzt möglich.
4. Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, hat eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung spätestens nach einem Monat
zu erfolgen.
Anfang
§ 19
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist nur für einen Kassenprüfer möglich.
Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluß des Schatzmeisters eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber
in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege
und Rechnungen erstrecken, nicht aber auf Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer sind zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden verpflichtet.
Anfang
§ 20
Ehrenamt und Vergütung
Die Organe des Spielmannszuges üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem
Zweck des SpZ fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Eventuell zu zahlende Aufwands-
entschädigungen werden durch die Mitgliederversammlung geregelt.
Anfang
§ 21
Wählbarkeit
1. Jedes aktive Mitglied kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres in den Vorstand gewählt werden.
2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind an keine Altersgrenze gebunden.
3. Kassenprüfer können auch passive Mitglieder werden.
4. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben.
Anfang
§ 22
Jugendspielmannszug/Jugendgruppe
1. Der Spielmannszug Jever e.V. führt eine Jugendgruppe bzw. einen Jugendspielmannszug. Hierfür werden folgende Regelungen
getroffen.
a) Der Spielmannszug Jever - Jugendgruppe/Jugendspielmannszug - mit Sitz in Jever, verwirklicht den Satzungszweck insbesondere
durch die musikalische Erziehung und Ausbildung an den verschiedenen Instrumenten eines Spielmannszuges Z an regelmäßig zwei
Stunden in der Woche, durch Pflege der Marschmusik bei öffentlichen Auftritten sowie der Jugendarbeit im allgemeinen mehr- und
eintägige Fahrten bzw. Veranstaltungen zur Förderung der Kameradschaft und des Gemeinsinns. Mitglied der Jugendgruppe kann
jede natürliche Person werden. Das Mindestalter wird auf 8 Jahre festgesetzt.
b) Für die Jugendgruppe/den Jugendspielmannszug erfolgt eine gesonderte Kassenführung.
Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung des Spielmannszuges Jever e.V.
Anfang
§ 23
Beurkundung von Beschlüssen
Über jede Vorstands- und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Das Protokoll muß enthalten:
a) Tag, Ort und Zeit der Veranstaltung
b) Namen der Teilnehmer
c) den Ablauf der Versammlung
d) die Unterschriften der Vorstandsmitglieder
Anfang
§ 24
Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden § der
Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Spielleute durchgeführt werden.
Anfang
§ 25
Vermögen
1. Das gesamte erwirtschaftete Vermögen des unter § 1 Ziffer 2. dieser Satzung genannten Spielmannszuges (Personenvereinigung)
wird in den Bestand des weiterführenden Spielmannszuges (Juristische Person des privaten Rechts) übernommen. Hierzu gehört auch
das Vermögen der Jugendgruppe/Jugendspielmannszuges.
2. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
Anfang
§ 26
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Spielmannszuges Jever e.V. erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, dabei ist eine 3/4 Mehrheit der
aktiven stimmberechtigten Spielleute erforderlich.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz in Jever, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
2942 Jever, 13 Okt. 1989
Dieter Cassens 1.Vorsitzender u. Geschäftsführer
Christa Otten 2.Vorsitzende u. Tambourmajorin
Erik Reck Schatzmeister
Martina Normann stellvertretende Tambourmajorin
Rolf Habben Vergnügungsleiter
Jenny Franken Jugendvertreterin
Holger Zwirner Gerätewart
Anfang
Geschäftsordnung des Spielmannszuges Jever e.V.
A. Rangabzeichen
1. Vorsitzende/r
Goldene Schulterstücke und goldene Mützenkordel
1. Tambourmajor/in
Schwalbennester mit silbernen Fransen
1. Stv. Tambourmajor/in
Schwalbennester mit silbernen Fransen
Vorstand und erw. Vorstand
Silberne Mützenkordel
Spielleute bis 16 Jahren
Schulterstück, 4streifig", Silber
Spielleute ab 16 Jahren
Schulterstücke, 6streifig",Silber/blau-durchbrochen
Anfang
B. Ehrungen (aktive Spielleute)
5 Jahre Mitglied Urkunde, Eichenlaubblatt in Silber
10 Jahre Mitglied Urkunde, dick geflochtene Schulterstücke in Silber, SpZ-Nadel mit Silberkranz
15 Jahre Mitglied Urkunde, 1. goldener Stern auf den Schulterstücken
20 Jahre Mitglied Urkunde, Eichenlaubblatt in Gold, Präsent (z.B. 1 Fl. Wein etc.)
25 Jahre Mitglied Ehrenurkunde, SpZ-Nadel mit Goldkranz, Präsent (z.B. Karton Wein etc.)
30 Jahre Mitglied Urkunde, 2. goldener Stern auf den Schulterstücken, Präsent (z.B. Karton Wein etc.)
35 Jahre Mitglied Urkunde, Präsent (z.B. Karton Wein etc.)
40 Jahre Mitglied Ehrenurkunde, 3. goldener Stern auf den Schulterstücken (PK 04/1999),
Präsent (Verzehrgutschein im Werte von 25,00 Euro. Der Wert erhöht sich jeweils um 5,00 Euro
pro Jahr, und zwar beim Erreichen einer Stufe des Leistungsabzeichens (Ausmärsche) während
der letzten 5 Jahre, also maximal auf 50,00 Euro).
45 Jahre Mitglied Urkunde, Präsent (z.B. Karton Wein etc.)
50 Jahre Mitglied Ehrenurkunde, 4. goldener Stern auf den Schulterstücken,
Präsent (Verzehrgutschein im Werte von 25,00 Euro. Der Wert erhöht sich jeweils um 5,00 Euro
pro Jahr, und zwar beim Erreichen einer Stufe des Leistungsabzeichens (Ausmärsche) während
der letzten 5 Jahre, also maximal auf 50,00 Euro).
55 Jahre Mitglied Urkunde, Präsent (z.B. Karton Wein etc.)
60 Jahre Mitglied Ehrenurkunde, Präsent (Verzehrgutschein im Werte von 25,00 Euro. Der Wert
erhöht sich jeweils um 5,00 Euro pro Jahr, und zwar beim Erreichen einer Stufe des
Leistungsabzeichens (Ausmärsche) während der letzten 5 Jahre, also maximal auf 50,00 Euro).
65 Jahre Mitglied Urkunde, Präsent (z.B. Karton Wein etc.)
C. Ehrungen (Passive Mitglieder)
25 Jahre Mitglied Ehrenurkunde, Präsent (z.B. 1 Fl. Wein etc.)
40 Jahre Mitglied Ehrenurkunde, Präsent (z.B. Karton Wein etc.)
50 Jahre Mitglied Ehrenurkunde, Präsent (z.B. Karton Wein etc.)
55 Jahre Mitglied Urkunde, Präsent (z.B. Karton Wein etc.)
D. Ehrungen (Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes)
15-jährige Tätigkeit Urkunde, Verzehrgutschein im Werte von 25,00 Euro
20-jährige Tätigkeit Urkunde, Verzehrgutschein im Werte von 25,00 Euro
25-jährige Tätigkeit Urkunde, Verzehrgutschein im Werte von 30,00 Euro
30-jährige Tätigkeit Urkunde, Verzehrgutschein im Werte von 35,00 Euro
Der Wert des Verzehrgutscheines erhöht sich alle 5 Jahre um weitere 5,00 Euro.
Anfang
E. Leistungsabzeichen
Abzeichen des SpZ in:
Schützenschnur
ohne
Bronze
Silber
Gold
Schwarz
1.
2.
3.
4
Stufe
Schwarz/Silber/Schwarz
5.
6.
7.
8.
Stufe
Schwarz/Gold/Schwarz
9.
10.
11.
12.
Stufe
Silber
13.
14.
15.
16.
Stufe
Gold
17.
18.
19.
20.
Stufe
Erweiterung des Leistungsabzeichens: Beschluß auf den Versammlungen vom 11.12.92 u. 23.04.99 (Protokolle v. 13.12.92 u. 04/99)
"Eichel Schwarz"
21.
22.
23.
24.
Stufe
25.
26.
27.
28.
Stufe
29.
30.
Stufe
"Eichel Silber"
31.
32.
33.
34.
Stufe
35.
36.
37.
38.
Stufe
39.
40.
Stufe
"Eichel Gold"
41.
42.
43.
44.
Stufe
45.
46.
47.
48.
Stufe
49.
50.
Stufe
1. Das Leistungsabzeichen wird ab der 51. Stufe nicht mehr mit einer goldenen Eichel, sondern mit einer Urkunde bedacht, also
kein sichtbares Zeichen mehr an der Uniform. (PK 05/2007)
2. Beginnend mit der 55. Stufe und dann alle Stufen mit einer "0" oder "5" am Ende, erhalten die Spielleute als Dank und Anerkennung
einen Gutschein zur freien Auswahl im Werte von 15,00 Euro. (PK 05/2007)
3. Das Leistungsabzeichen wird erstmals für das Jahr 1982 verliehen.
4. Für die Teilnahme an einem Ausmarsch gibt es einen Punkt, erstmals ab 01.01.2013. Bei 15 Punkten wird eine Stufe zum
Leistuingsabzeichen, und zwar jeweils am letzten Übungsabend eines Monats bzw. beim nächsten Übungsabend verliehen.
5. Die Punkte werden fortlaufend gesammelt. Eine jahreszeitliche Begrenzung ist nicht vorgesehen.
6. Die vorhergehenden Regularien (1982 - 2012) werden mit Einführung dieser neuen Regelung aufgehoben (PK 03/2013).
F. Verfügungsmittel
Folgende Organe des Spielmannszuges Jever e.V. können bei einer Stimmenmehrheit über
folgende Mittel aus dem Vereinsvermögen verfügen:
a) Geschäftsführender Vorstand: bis 500,00 Euro
b) Erweiterter Vorstand: bis 1.500,00 Euro
c) Mitgliederversammlung: ab 1.500,00 Euro.
Beschlußfassung per JHV vom 05.02.94, Protokoll Nr. 02/94
Anfang
G. Ständchen bei besonderen Anlässen
Gemäß § 2 Ziffer 1 seiner Satzung vom 13.10.1989 tritt der Spielmannszug Jever e.V. bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen und
Festen auf.
Die Auftritte zu Geburtstagen, Jubiläen, etc. bei aktiven/passiven Mitgliedern wurde bisher nicht endgültig geregelt.
Aufgrund der doch recht zahlreichen Ständchen wird, um die Motivation der aktiven Spielleute zu den sonstigen Ausmärschen zu stärken,
folgende Regelung getroffen:
Der Spielmannszug Jever e.V. "tritt auf Anforderung" bei folgenden Anlässen kostenlos, die Buskosten
sind jedoch bei einem auswärtigen Auftritt zu entrichten, als Dank für die treue Mitgliedschaft wie folgt auf:
a) Aktive Spielleute
- zum 30-, 40-, 50- und 60-jähr. Geburtstag, danach alle 5 Jahre (Präsent im Werte von 30,00 Euro - nur beim Ständchen)
- Hochzeiten (grüne, silberne, goldene H. etc.) (50,00 Euro + Karton Wein, auch ohne Ständchen)
- Geburten (mit oder ohne Ständchen bzw. Puppvisite) (Gutschein im Werte von 25,00 Euro)
b) Passive Mitglieder
- zum 65-jähr. Geburtstag, danach alle 5 Jahre
- Hochzeiten (grüne, silberne, goldene H. etc.)
(kostenloses Ständchen, kleines Präsent)
c) Vorstandsmitglieder sowie Personen, die im öffentlichen Leben stehen, können auch außerhalb der obigen Regelung ein kostenloses
Ständchen bekommen.
d) Für Ständchen, die außerhalb der obigen Regelung stehen, wird ein Kostenbeitrag von 100,00 Euro plus evtl. Beförderungskosten
erhoben. (Änderung am 19.10.2018)
Beschlussfassung erfolgte per MGV vom 18.11.94, PK Nr. 07/94, Änderungen: MG vom 14.05.08, PK Nr. 04/08 und
MGV vom 19.10.2018, PK Nr. 05/2018)
.
Anfang
H. Uniformen und Instrumente
1. Die Instrumente werden vom Spielmannszug Jever e.V. kostenlos zur Verfügung gestellt. (Um eine pflegliche Behandlung wird
gebeten.)
2. Nach Beendigung der Grundausbildung (mindestens 1 Marsch), darf der Neuzugang an allen Ausmärschen des Spielmannszuges
teilnehmen. Es werden nun eine Uniformjacke mit Weste, Schiffchen/Mütze, Regenjacke, schwarze Stoffhose mit Bügelfalte (keine Jeans),
Krawatte, Krawattennadel, schwarze Socken sowie schwarze Schuhe erforderlich.
3. Vom Spielmannszug werden gestellt: Uniform mit Weste, Schiffchen/Mütze, Krawatte, Regenjacke, Instrument.
4. Als Aufwandsentschädigung wird eine einmalige Gebühr von 125,00 Euro erhoben. Dieser Betrag kann nach Rücksprache mit dem
Vorstand auch in Raten gezahlt werden. Es ist unerheblich, ob die obigen Gegenstände neu bestellt, oder aus dem Fundus des
Spielmannszuges zur Verfügung gestellt werden.
5. Ein späterer Tausch der Uniform ist bei einer 30%igen Teilnahme an den Ausmärschen während der vorhergehenden 18 Monate
kostenlos. Wird diese Mindestteilnahme unterschritten, so wird eine Kostenbeteiligung von 25,00 Euro erhoben.
(Änderung Punkt 5. am 23.4.99 beschlossen, Protokoll Nr. 04/1999)
6. Bei einer unpfleglichen Behandlung bzw. bei in Verlust geratenen Instrumenten, Uniformen und Uniformteilen, sind diese in voller
Höhe zu ersetzten. (Beschlußfassung per MGV vom 28.02.97, Protokoll Nr. 03/1997)
7. Zuschuß für Westen, Hosen und Schuhe. Es werden Zuschüsse in Höhe von 25,00 Euro für die Anschaffung von Hosen und
Schuhen seitens des SpZ Jever gewährt. Die angeschafften Gegenstände müssen sich jedoch in das Gesamtbild des SpZ einfügen.
Nach Vorlage der Rechnung werden bis zu 25,00 Euro aus der Vereinskasse erstattet.
(Beschlußfassung per MGV vom 03.l2.97, Protokoll Nr. 09/97)
8. Die Zuschüsse für Hosen und Schuhe werden dann gewährt, wenn das aktive Mitglied während der vorhergehenden
18 Monate mindestens an 30 % der Ausmärsche teilgenommen hat.
(Beschlußfassung per MGV vom 23.04.99, Protokoll Nr. 04/99)
Anfang
I. Kondolenzen bei Trauerfällen
- Aktive Spielleute
Anzeige im Jeverschen Wochenblatt
Weitere Maßnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall
- Ehrenmitglieder
Anzeige im Jeverschen Wochenblatt
Weitere Maßnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall
- Passive Mitglieder
Trauerkarte
(Beschlussfassung per MGV vom 12.06.2019, Protokoll Nr. 04/2019)
Anfang
J. Umwandlung von Aktiv nach Passiv (Mitgliedschaft)
1. Die aktive Mitgliedschaft im Spielmannszug Jever wird in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt, wenn die Spielleute
a. dieses verlangen,
b. während der letzten 12 Monate nicht an den Ausmärschen und Übungsabenden teilgenommen habenin Folge nicht teilgenommen
haben, es sei denn, daß schriftlich plausible Gründe für das Fernbleiben vorgetragen wurden, (sporadischeTeilnahmen zur
Unterbrechung der Frist zählen nicht)
2. Der Übergang von der aktiven in die passive Mitgliedschaft ist den betroffenen Spielleuten schriftlich mitzuteilen.
3. Die betroffenen Spielleute können hiergegen binnen 4 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung Widerspruch beim
1. geschäftsführenden Vorstand,
2. bei Ablehnung durch diesen, beim Ehrenrat einlegen.
4. Bei endgültiger Überführung in den Stand eines passiven Mitgliedes" sind alle vereinseigenen Gegenstände (Instrumente, Uniform etc.)
an den Spielmannszug zurückzugeben.
5. Nach Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand können die “passiven Mitglieder jederzeit die aktive Mitgliedschaft" wieder
aufnehmen.
6. Bei der Berechnung der Fristen werden die Zeiten vor der Beschlussfassung mit einbezogen.
(Beschlußfassung per MGV vom 06.11.2013, Protokoll Nr. 09/2013)
K. Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Nr. 01/2002 vom
01.02.2002 erstmalig seit 1951 angehoben.
Um auch Familien einen Anreiz der aktiven/passiven Mitgliedschaft in unserem Spielmannszug
zu geben, wird der monatliche bzw. jährliche Mitgliedsbeitrag familienfreundlich gestaffelt, und
zwar wie folgt:
Mitglieder
ab 01.01.2002 monatlich
1,00 Euro.
ab 01.01.2002 jährlich
12,00 Euro
Familienmitgliederstaffelung
(Eheleute/Eltern sowie Kinder bzw. Geschwister (bis 18 Jahre)
1. Person
1,00 Euro/Monat, jede weitere Person 050 Euro/Monat
2
1,50 Euro
18,00 Euro
3
2,00 Euro
24,00 Euro
4
2,50 Euro
30,00 Euro
5
3,00 Euro
36,00 Euro
usw.
Volljährige Kinder zahlen grundsätzlich einen Monatsbeitrag von1,00 Euro. Beschluss: JHV 01/2002 vom 01.02.2002
L. Anerkennung für die Teilnahme am Übungsabend
Die Teilnahme am Übnungsabend wird durch folgende Maßnahmen gefördert:
1. Die aktiven Mitglieder erhalten auf der Grundlage der Regularien der Vergabe des Leistungsabzeichens eine Vergünstigung.
Über das Maß der Vergünstigung (z.B. Zuschussgewährung bei Vereinsfahrten) wird auf einer Mitgliederversammlung entschieden.
Beschluss: MGV 03/2003 vom 07.03.2002
2. Für jede Teilnahme an einem Übungsabend gibt es einen Punkt, erstmals am 21. April 2004. Bei 30 Punkten wird eine Stufe zum
Leistungsabzeichen, und zwar jeweils am letzten Übungsabend eines jeden Monats, verliehen. Die Punkte können während eines
Zeitraumes von zwei Jahren gesammelt werden.
Beschluss: MGV 03/2004 vom 21.04.2004
Anfang
Diese Seite wurde zuletzt am 12. Juni 2019 geändert
02. Juni 2019